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Satzungsänderungsantrag zur Aufnahme der Geistlichen Wegbegleiter*innen in die Satzung des DV Regensburg

Veröffentlicht am 3 Apr. um 15:35 Uhr

§ 34 Mitarbeit von Seelsorger*Seelsorgerinnen

  (1)       Die Mitarbeit von Seelsor­gern*Seelsorgerinnen ist zur Erfüllung der sat­zungsgemäßen Ziele und Aufgaben der KLJB von besonderer Bedeutung. Sie gehören den Lei­tungsgremien auf allen Ebenen des Diözesan­verbandes stimmberechtigt an.  
  (2)       Für die Ortsgruppen einer Pfarrei bzw. einer Pfarreiengemeinschaft ist der Pfarrer der zuständige Seelsorger dieser Ortsgruppen. Er kann die Aufgabe der Seelsorge im Einverneh­men mit der Vorstandschaft der Ortsgruppe ei­nem anderen Priester, einem Diakon oder ei­nem*einer pastoralen Mitarbeiter*Mitarbeiterin oder einem*einer ausgebildeten Laien*Laiin der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft übertragen.  
    (3) Alternativ kann im Einvernehmen mit dem Pfarrer nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung ein*e ehrenamt­liche*r geistliche*r Wegbegleiter*in gewählt werden. Voraussetzung für die Kandidatur ist der Abschluss der Ausbildung zur*zum Geistli­chen Wegbegleiter*in nach den Richtlinien des KLJB-Diözesanverbands Regensburg oder eine vergleichbare Ausbildung. Die Vergleichbarkeit der Ausbildung stellt der Diözesanvorstand fest.
  (3)       Für die Aufgabe des*der Seelsor­gers*Seelsorgerin in einem Kreisverband oder in einer Arbeitsgemeinschaft kann ein Priester, ein Diakon oder ein*eine pastoraler*pastorale Mit­arbeiter*Mitarbeiterin von der jeweiligen Ver­sammlung gewählt werden. (4)       Für die Aufgabe des*der Seelsor­gers*Seelsorgerin in einem Kreisverband oder in einer Arbeitsgemeinschaft kann ein Priester, ein Diakon oder ein*eine pastoraler*pastorale Mit­arbeiter*Mitarbeiterin von der jeweiligen Ver­sammlung gewählt werden.
    (5) Insbesondere in Kreisverbänden, in denen kein Priester, Diakon oder pastorale*r Mitarbei­ter*in als Seelsorger*in gewählt werden kann, kann der Mitgliederversammlung nach einem entsprechenden Beschluss eine*n entsprechend qualifizierte*n [vgl (2)] ehrenamtliche Geistli­che*n Wegbegleiter*in für diese Aufgabe wäh­len.
  (4)       Für die Aufgabe des*der Diözesanseel­sorgers*Diözesanseelsorgerin bemüht sich die Diözesanvorstandschaft in Absprache mit der Bistumsleitung eine dafür geeignete Person zu finden und eine angemessene Freistellung für diese Aufgabe zu erwirken. Die Diözesanvor­standschaft schlägt daraufhin der Diözesanver­sammlung einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl vor. (6)       Für die Aufgabe des*der Diözesanseel­sorgers*Diözesanseelsorgerin bemüht sich die Diözesanvorstandschaft gemeinsam mit dem Wahlausschuss in Absprache mit der Bistumsleitung eine dafür geeignete Person zu finden und eine angemessene Freistellung für diese Aufgabe zu erwirken. Die Diözesanvor­standschaft schlägt daraufhin der Diözesanver­sammlung einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl vor.
  (5)       Die gewählten Seelsor­ger*Seel­sorgerinnen auf Kreis- und Diözesan­ebene bedürfen der Bestätigung durch den Bi­schof bzw. seinem Vertreter. (7)       Die gewählten Seelsor­ger*Seel­sorgerinnen auf Kreis- und Diözesan­ebene bedürfen der Bestätigung durch den Bi­schof bzw. seinem Vertreter.

 

§ 40 Die Vorstandschaft

  (1)       Der Vorstandschaft gehören als stimm­berechtigte Mitglieder an:

·         zwei erste Vorsitzende

·         zwei stellvertretende Vorsitzende

(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Perso­nen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Ge­schlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)

·         ein*eine Kassier*Kassierin

·         ein*eine Schriftfüh­rer*Schriftführerin

·         der*die Seelsorger*Seelsorgerin

1)         Der Vorstandschaft gehören als stimm­be­rechtigte Mitglieder an:

·         zwei erste Vorsitzende

·         zwei stellvertretende Vorsitzende

(gewählt werden können bei den obe­ren beiden Positionen Personen männli­chen, weiblichen und diversen Ge­schlechts. Aus Gründen der Ge­schlech­terparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertre­ten sein.)

·         ein*eine Kassier*Kassierin

·         ein*eine Schriftführer*Schriftführerin

·         der*die Seelsorger*Seelsorgerin oder die*der Geistliche Wegbegleiter*in nach den Regelungen in § 34 (3)

              oder wahlweise:

·         sechs Vorsitzende (gewählt wer­den können Personen männlichen, weib­lichen und diversen Ge­schlechts.)

·         der*die Seelsorger*Seelsorgerin

 

oder wahlweise:

·         sechs Vorsitzende (gewählt werden kön­nen Personen männlichen, weib­lichen und diversen Geschlechts.)

·         der*die Seelsorger*Seelsorgerin oder die*der Geistliche Wegbegleiter*in nach den Regelungen in § 34 (3)

 

§ 49 Die Kreisvorstandschaft

  (1)       Der Kreisvorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

·         zwei erste Kreisvorsitzende

·         zwei stellvertretende Kreisvorsitzende

(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Ge­schlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)

·         ein*eine Kassier*Kassierin

·         ein*eine Schriftführer*Schriftführerin

·         der*die Kreisseelsor­ger*Kreis­seel­sorgerin

1)         Der Kreisvorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

·         zwei erste Kreisvorsitzende

·         zwei stellvertretende Kreisvorsit­zende

(gewählt werden können bei den oberen bei­den Positionen Personen männlichen, weibli­chen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position ver­treten sein.)

·         ein*eine Kassier*Kassierin

·         ein*eine Schriftführer*Schriftführerin

·         der*die Kreisseelsorger*Kreisseel­sorgerin oder die*der Geistliche Wegbegleiter*in (nach den Regelungen in § 34 (5)

  oder wahlweise:

·         sechs Kreisvorsitzende (gewählt wer­den können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.)

·         der*die Kreisseelsor­ger*Kreisseel­sorgerin

oder wahlweise:

·         sechs Kreisvorsitzende (gewählt wer­den können Personen männlichen, weiblichen und diversen Ge­schlechts.)

·         der*die Kreisseelsor­ger*Kreisseel­sorgerin oder die*der Geistliche Wegbegleiter*in (nach den Regelungen in § 34 (5)

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