Satzungsänderungsantrag zur Aufnahme der Geistlichen Wegbegleiter*innen in die Satzung des DV Regensburg
§ 34 Mitarbeit von Seelsorger*Seelsorgerinnen
(1) Die Mitarbeit von Seelsorgern*Seelsorgerinnen ist zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben der KLJB von besonderer Bedeutung. Sie gehören den Leitungsgremien auf allen Ebenen des Diözesanverbandes stimmberechtigt an.
(2) Für die Ortsgruppen einer Pfarrei bzw. einer Pfarreiengemeinschaft ist der Pfarrer der zuständige Seelsorger dieser Ortsgruppen. Er kann die Aufgabe der Seelsorge im Einvernehmen mit der Vorstandschaft der Ortsgruppe einem anderen Priester, einem Diakon oder einem*einer pastoralen Mitarbeiter*Mitarbeiterin oder einem*einer ausgebildeten Laien*Laiin der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft übertragen.
(3) Alternativ kann im Einvernehmen mit dem Pfarrer nach einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung ein*e ehrenamtliche*r geistliche*r Wegbegleiter*in gewählt werden. Voraussetzung für die Kandidatur ist der Abschluss der Ausbildung zur*zum Geistlichen Wegbegleiter*in nach den Richtlinien des KLJB-Diözesanverbands Regensburg oder eine vergleichbare Ausbildung. Die Vergleichbarkeit der Ausbildung stellt der Diözesanvorstand fest.
(3) Für die Aufgabe des*der Seelsorgers*Seelsorgerin in einem Kreisverband oder in einer Arbeitsgemeinschaft kann ein Priester, ein Diakon oder ein*eine pastoraler*pastorale Mitarbeiter*Mitarbeiterin von der jeweiligen Versammlung gewählt werden.
(4) Für die Aufgabe des*der Seelsorgers*Seelsorgerin in einem Kreisverband oder in einer Arbeitsgemeinschaft kann ein Priester, ein Diakon oder ein*eine pastoraler*pastorale Mitarbeiter*Mitarbeiterin von der jeweiligen Versammlung gewählt werden.
(5) Insbesondere in Kreisverbänden, in denen kein Priester, Diakon oder pastorale*r Mitarbeiter*in als Seelsorger*in gewählt werden kann, kann der Mitgliederversammlung nach einem entsprechenden Beschluss eine*n entsprechend qualifizierte*n [vgl (2)] ehrenamtliche Geistliche*n Wegbegleiter*in für diese Aufgabe wählen.
(4) Für die Aufgabe des*der Diözesanseelsorgers*Diözesanseelsorgerin bemüht sich die Diözesanvorstandschaft in Absprache mit der Bistumsleitung eine dafür geeignete Person zu finden und eine angemessene Freistellung für diese Aufgabe zu erwirken. Die Diözesanvorstandschaft schlägt daraufhin der Diözesanversammlung einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl vor.
(6) Für die Aufgabe des*der Diözesanseelsorgers*Diözesanseelsorgerin bemüht sich die Diözesanvorstandschaft gemeinsam mit dem Wahlausschuss in Absprache mit der Bistumsleitung eine dafür geeignete Person zu finden und eine angemessene Freistellung für diese Aufgabe zu erwirken. Die Diözesanvorstandschaft schlägt daraufhin der Diözesanversammlung einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl vor.
(5) Die gewählten Seelsorger*Seelsorgerinnen auf Kreis- und Diözesanebene bedürfen der Bestätigung durch den Bischof bzw. seinem Vertreter.
(7) Die gewählten Seelsorger*Seelsorgerinnen auf Kreis- und Diözesanebene bedürfen der Bestätigung durch den Bischof bzw. seinem Vertreter.
§ 40 Die Vorstandschaft
(1) Der Vorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
· zwei erste Vorsitzende
· zwei stellvertretende Vorsitzende
(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)
· ein*eine Kassier*Kassierin
· ein*eine Schriftführer*Schriftführerin
· der*die Seelsorger*Seelsorgerin
1) Der Vorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
· zwei erste Vorsitzende
· zwei stellvertretende Vorsitzende
(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)
· ein*eine Kassier*Kassierin
· ein*eine Schriftführer*Schriftführerin
· der*die Seelsorger*Seelsorgerin oder die*der Geistliche Wegbegleiter*in nach den Regelungen in § 34 (3)
oder wahlweise:
· sechs Vorsitzende (gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.)
· der*die Seelsorger*Seelsorgerin
oder wahlweise:
· sechs Vorsitzende (gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.)
· der*die Seelsorger*Seelsorgerin oder die*der Geistliche Wegbegleiter*in nach den Regelungen in § 34 (3)
§ 49 Die Kreisvorstandschaft
(1) Der Kreisvorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
· zwei erste Kreisvorsitzende
· zwei stellvertretende Kreisvorsitzende
(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)
· ein*eine Kassier*Kassierin
· ein*eine Schriftführer*Schriftführerin
· der*die Kreisseelsorger*Kreisseelsorgerin
1) Der Kreisvorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
· zwei erste Kreisvorsitzende
· zwei stellvertretende Kreisvorsitzende
(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)
· ein*eine Kassier*Kassierin
· ein*eine Schriftführer*Schriftführerin
· der*die Kreisseelsorger*Kreisseelsorgerin oder die*der Geistliche Wegbegleiter*in (nach den Regelungen in § 34 (5)
oder wahlweise:
· sechs Kreisvorsitzende (gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.)
· der*die Kreisseelsorger*Kreisseelsorgerin
oder wahlweise:
· sechs Kreisvorsitzende (gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.)
· der*die Kreisseelsorger*Kreisseelsorgerin oder die*der Geistliche Wegbegleiter*in (nach den Regelungen in § 34 (5)