Diözesansatzung

der Katholischen Landjugendbewegung (KLJB) in der Diözese Regensburg

Abschnitt I: Name, Sitz und Mitgliedschaften

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen Katholische Landjugendbewegung in der Diözese Regensburg.

(2) Im Folgenden wird die Bezeichnung „Diözesanverband“ verwendet.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder des Vereins

(1) Der Diözesanverband ist der Zusammenschluss aller Ortsgruppen und Einzelmitglieder der Diözese, die sich wiederum in den Landkreisen zu Kreisverbänden und Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Dementsprechend sind folgende eingetragene oder nicht-rechtsfähige Vereine Mitglieder des Diözesanverbandes:

  • Die Zusammenschlüsse von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Ortsebene (Ortsgruppen).
  • Die Arbeitsgemeinschaften (ArGes) als Zusammenschlüsse von Ortsgruppen.
  • Die Kreisverbände als Zusammenschlüsse der Arbeitsgemeinschaften oder insofern Arbeitsgemeinschaften nicht existieren, als Zusammenschluss der Ortsgruppen.

(2) Ortsgruppen, Arbeitsgemeinschaften, Kreisverbände und der Diözesanverband werden auch als Gebietsverbände bezeichnet. Alle Gebietsverbände sind rechtlich selbstständig.

(3) Alle neu gegründeten Gebietsverbände im Bistum Regensburg sind automatisch Mitglied des Diözesanverbandes.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft im Diözesanverband

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der jeweiligen Gebietsverbände.

§ 6 Austritt aus dem Diözesanverband

Die Gebietsverbände der KLJB können ihren Austritt aus dem vorgeordneten Gebietsverband erklären. Der Austritt muss zuvor in der jeweiligen Versammlung mit 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch von 2/3 aller Stimmberechtigten beschlossen worden sein. Der Austritt wird gleichzeitig gegenüber den Mitgliedern des austretenden Gebietsverbandes wirksam. Der Austritt wird erst am Ende des Kalenderjahres wirksam. Bei einem Austritt aus dem Diözesanverband ist der Ortsverein aufzulösen.

§ 7 Ausschluss aus dem Diözesanverband

(1) Die Gebietsverbände der KLJB können durch die vorgeordneten Gebietsverbände ausgeschlossen werden, sofern der auszuschließende Gebietsverband eine

  • vorsätzliche Verletzung einer Satzung oder eines Beschlusses

oder eine

  • grobe Verletzung von Mitgliedschafts- und Amtspflichten

begeht.

(2) Der Ausschlussbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des obersten beschlussfassenden Organs des Gebietsverbandes, mindestens der Mehrheit aller Mitglieder. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

(3) Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb von vier Wochen vom betroffenen Gebietsverband Beschwerde bei der Bundesschiedsstelle erhoben werden.

§ 8 Auflösung von Gebietsverbänden

(1) Die Gebietsverbände haben das Recht, ihre Auflösung zu beschließen.

(2) Der Beschluss über die Auflösung eines Gebietsverbandes bedarf der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des obersten beschlussfassenden Organs dieses Gebietsverbandes.

(3) Bei Auflösung eines Gebietsverbandes fällt das Vermögen, soweit kein eigener Rechtsträger besteht, an den nächsten, als gemeinnützig anerkannten übergeordneten Gebietsverband.

(4) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

§ 9 Mitgliedschaften in anderen Organisationen und Kooperationen

(1) Der Diözesanverband ist Mitglied der Katholischen Landjugendbewegung, Landesverband Bayern, des Vereins Landesstelle der Katholischen Landjugend Bayerns e.V. sowie des Förderwerks innovativer Landjugendarbeit in Bayern e.V. (FILIB e.V.) und Mitglied der Katholischen Landjugendbewegung Deutschlands e.V. Die Satzungen dieser vorgeordneten Gebietsverbände werden als verbindlich anerkannt.

(2) Durch die Katholische Landjugendbewegung Deutschlands e.V. ist der Diözesanverband Mitglied der „Internationalen katholischen Land- und Bauernjugendbewegung” (MIJARC = Mouvement International de la Jeunesse Agricole et Rurale Catholique).

(3) Der Diözesanverband ist Mitglied im Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) der Diözese Regensburg. In diesem Selbstverständnis arbeitet sie mit den anderen Mitgliedsverbänden in Pfarrei, Landkreis und Diözese zusammen.

(4) Der Diözesanverband kann die Mitgliedschaft in weiteren Vereinen, Organisationen und Einrichtungen erwerben oder deren Trägerschaft übernehmen, sofern diese nicht dem Geist der KLJB und ihrer Stellung in der Kirche nach § 23 widersprechen.

(5) Die KLJB ist eine Nachwuchsorganisation des Bayerischen Bauernverbandes (BBV). Für die bäuerliche Jugend vertritt der Diözesanverband die berufsständischen Belange in den entsprechenden Gremien des BBV.

(6) Die KLJB sieht in der Katholischen Landvolkbewegung (KLB) ihre verbandliche Weiterführung.

Abschnitt II: Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

§ 10 Zweck des Vereins

Zweck des KLJB-Diözesanverbandes Regensburg ist die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO), die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO), der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 AO), des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO) sowie die Verfolgung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO).

Schwerpunkte sind dabei:

  • die Förderung der kirchlichen Jugendverbandsarbeit, Jugendlicher und junger Erwachsener vorwiegend in ländlichen Räumen
  • die Mitgestaltung in religiösen, persönlichkeitsbildenden, kulturellen, kirchlichen und gesellschaftspolitischen Bereichen
  • die nichtkommerzielle Aus- und Weiterbildung Jugendlicher und junger Erwachsener im Jugendverbandskontext
  • die Unterstützung der internationalen Arbeit

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen, Projekte und Interessensvertretung im Sinne des Satzungszwecks sowie außerschulischer Jugendbildung verwirklicht.

§ 11 Gemeinnützigkeit

(1) Der Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 12 Gemeinnützige Haushaltsführung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 13 Ausgabenwirtschaft

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Auflösung des Diözesanverbandes

Die Auflösung des Diözesanverbandes erfolgt wie die Auflösung aller anderen Gebietsverbände (s. § 8 dieser Satzung). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt dessen Vermögen an die Landesstelle der Katholischen Landjugend Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Abschnitt III: Leitsätze und Grundsatzaussagen

§ 15 Leitsätze der KLJB

(1) In der KLJB versuchen junge Menschen miteinander, das rechte Verhältnis zu sich selbst, den Mitmenschen und zu Gott zu finden.

(2) Die KLJB pflegt das offene Gespräch und die gemeinsame Aktion. Der junge Mensch übt sich, Gemeinschaft mitzutragen, und erfährt so die Freude und die Mühe des eigenen und gemeinsamen Handelns.

(3) Die KLJB versteht sich als Gemeinschaft innerhalb der kirchlichen Gemeinde auf dem Lande. Sie arbeitet verantwortlich mit an der Gestaltung des Lebens aus dem Geist des Evangeliums.

(4) Die KLJB beteiligt sich an der Entwicklung des Landes und der Gesellschaft. Ein besonderes Anliegen ist die internationale Solidarität.

§ 16 Grundsätze der KLJB-Arbeit

(1) Ausgangslage der KLJB-Arbeit ist der junge Mensch und seine konkrete Situation.

(2) Zielpunkt der KLJB-Arbeit ist das erfüllte Mensch-Sein in der Hoffnung auf die Verwirklichung des Reiches Gottes.

(3) Orientierung für die KLJB-Arbeit ist das Wort und Wirken Jesu Christi, das von der Kirche geglaubt und verkündet wird.

(4) Medium der KLJB-Arbeit ist die Gemeinschaft innerhalb der Gruppen und der Gruppen untereinander.

(5) Voraussetzungen für die KLJB-Arbeit sind das gegenseitige Sich-Annehmen, Offenheit, partnerschaftliches Verhalten und Vertrauen.

§ 17 Arbeitsfelder der KLJB

(1) Arbeitsfelder der KLJB sind die Mitgestaltung des Lebens auf dem Land und im Dorf, in der Gemeinde und in der Pfarrgemeinde sowie die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Fragen und Zusammenhängen, gerade auch auf dem Gebiet internationaler Beziehungen.

(2) Die KLJB ermöglicht eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit und das praktische Einüben von Demokratie. Die KLJB-Arbeit wirkt sich aus auf Familie, Schule und Arbeitsplatz.

§ 18 Prävention und Intervention

Der KLJB Diözesanverband verpflichtet sich im Bereich Prävention und Intervention die Präventionsordnung des Bistums Regensburg als Mindeststandard einzuhalten.

§ 19 Pädagogisch-politischer Arbeitsansatz

Die KLJB sieht sich der Aufgabe verpflichtet,

  • jungen Menschen ihre Lebenssituation in ihren gesellschaftlichen Beziehungen bewusst zu machen,
  • sie zu befähigen, diese Situation im Geiste der christlichen Botschaft zu bewerten und zu beurteilen,
  • sie zu befähigen, daraus Konsequenzen für ihr persönliches Verhalten zu ziehen und Ziele für gesellschaftliche Veränderungen zu entwickeln,
  • ihnen zu ermöglichen, diese Ziele in Solidarität mit Gleichgesinnten zu verwirklichen.

§ 20 Vertretungsfunktion

Die KLJB stellt sich die Aufgabe, die Interessen der Landjugend und des ländlichen Raumes in der Öffentlichkeit zu vertreten und Einfluss zu nehmen auf die Entwicklung des ländlichen Raumes und der Gesellschaft im kirchlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftspolitischen und sozialcaritativen Bereich.

§ 21 Gleichberechtigung

In der KLJB arbeiten alle auf allen Ebenen gleichberechtigt zusammen. Dies kommt sowohl in der Pädagogik wie in den Strukturen der KLJB zum Ausdruck.

§ 22 Zeichen und Patron

(1) Das Zeichen der KLJB ist das Kreuz-Pflug-Symbol.

(2) Patron der KLJB ist der Hl. Bruder Klaus von der Flüe. Der Diözesanverband stellt sich außerdem unter den besonderen Schutz der Gottesmutter Maria.

§ 23 Stellung in der Kirche

Der Diözesanverband will im Rahmen der Orientierungspunkte für die Jugendpastoral im Bistum Regensburg die kirchliche Jugendarbeit auf dem Land mittragen und mitgestalten. Sie arbeitet mit anderen katholischen Vereinigungen auf dem Land zusammen.

Abschnitt IV: Mitgliedschaft in der KLJB

§ 24 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Mitglieder einer Ortsgruppe können junge Menschen werden, die sich zu den Leitsätzen, Zielen und Aufgaben der KLJB bekennen, am Gemeinschaftsleben der Ortsgruppe teilnehmen oder es fördern und die Satzungen der KLJB als verbindlich anerkennen. Die Aufnahme kann frühestens in dem Jahr erfolgen, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird.

§ 25 Aufnahmeverfahren

(1) Die Aufnahme in die KLJB erfolgt grundsätzlich durch den Beitritt zu einer Ortsgruppe.

(2) Für den Beitritt zu einer Ortsgruppe ist mit dem Formular der Diözesanebene ein Antrag in Textform – auch unter Nutzung digitaler Kommunikationswege – auf Mitgliedschaft zu stellen. Über die Aufnahme von Ortsgruppenmitgliedern entscheidet die Vorstandschaft der Ortsgruppe. Im Falle einer Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Die Mitgliedschaft muss durch Zustimmung in Textform des*der zuständigen Ortsverantwortlichen auf dem Formular der Diözesanebene bestätigt werden.

(4) Die genehmigten Anträge auf Mitgliedschaft sind unverzüglich an die Diözesanstelle weiterzuleiten.

(5) Neumitglieder erhalten die vollen Mitgliedschaftsrechte und Pflichten mit Eingang der Anträge in Textform in der Diözesanstelle. Der Eintritt wird damit wirksam.

(6) Eine Einzelmitgliedschaft im Diözesanverband ist möglich. Dazu muss mit dem Formular der Diözesanebene ein Antrag in Textform gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Diözesanvorstandschaft. Der Eintritt wird mit Bestätigung durch ein Diözesanvorstandsmitglied wirksam. Einzelmitglieder werden grundsätzlich einem Kreisverband zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt durch den Diözesanverband nach Wunsch oder Wohnsitz des Mitglieds.

§ 26 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung jeder Ortsgruppe setzt die Höhe des jährlichen Beitrages sowie dessen Fälligkeit fest. Dieser ist vom Mitglied an die Ortsgruppe abzuführen.

(2) Die Ortsgruppe führt für jedes Mitglied den von der Diözesanversammlung festgelegten Diözesanbeitrag gesammelt an die Diözesanstelle ab.

(3) Einzelmitglieder entrichten den Diözesanbeitrag unmittelbar an die Diözesanstelle.

(4) Ortsgruppen, die nach zweimaliger Mahnung in Textform ihren Beitrag an den Diözesanverband nicht abgeführt haben, verlieren nach ergebnisloser Rücksprache mit dem direkt übergeordneten Gebietsverband ihr Stimmrecht in den übergeordneten Gebietsverbänden, solange bis die ausstehenden Beiträge beglichen sind.

§ 27 Mitgliedschaftsrechte

(1) Jedes Ortsgruppenmitglied ist berechtigt an der Meinungs- und Willensbildung der Ortsgruppe durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts in der Ortsgruppe ist unzulässig.

(2) Jedes Ortsgruppenmitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen der Ortsgruppe teilzunehmen. Dies gilt auch für Veranstaltungen vorgeordneter Gebietsverbände, soweit diese für Ortsgruppenmitglieder offen sind.

(3) Jedes Ortsgruppenmitglied hat das Recht, Vorteile und Einrichtungen, welche die Ortsgruppe oder vorgeordnete Gebietsverbände gewähren bzw. zur Verfügung stellen, in Anspruch zu nehmen.

(4) Jedes Ortsgruppenmitglied hat einen Anspruch auf gleiche Behandlung aller Mitglieder. Sonderrechte innerhalb der Ortsgruppe sind unzulässig.

§ 28 Mitgliedschaftspflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB zu fördern und alles zu unter-lassen, was dem Ansehen und den Zielsetzungen der KLJB abträglich sein könnte.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und Beschlüsse von Verbandsorganen zu beachten.

(3) Die Ortsgruppenmitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Einzelmitglieder entrichten den von der Diözesanversammlung festgelegten Beitrag.

§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der KLJB erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus der KLJB muss durch eine (formlose) Kündigung in Textform – ggf. auch über digitale Kommunikationswege – erfolgen. Die Kündigung gilt als zum jeweiligen Jahresende wirksam, wenn sie vor der von der Diözesanversammlung festgelegten Kündigungsfrist an der Diözesanstelle eingegangen ist.

(3) Über den Ausschluss von Mitgliedern aus der Ortsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit notwendig, die in geheimer Abstimmung zu ermitteln ist. Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • vorsätzliche Verletzung einer Satzung oder eines Beschlusses
  • grobe Verletzung von Mitgliedschafts- und Amtspflichten

(4) Gegen den Ausschluss kann vom Ortsgruppenmitglied innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Diözesanvorstand erhoben werden. Dieser betrachtet die Sachlage und trifft eine endgültige Entscheidung.

(5) Die Ortsgruppenvorstandschaft kann Mitglieder, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag für das vergangene Kalenderjahr trotz Mahnung nicht entrichtet haben, von der Ortsgruppe ausschließen. Die Mitgliedschaft erlischt damit. Dieser Beschluss auf Ausschluss kann nicht angefochten werden.

(6) Bei Einzelmitgliedern erfolgt der Ausschluss gemäß Absatz 3 durch die Diözesanvorstandschaft. Es kann Beschwerde bei der Diözesanversammlung erhoben werden, die mit 2/3-Mehrheit in geheimer Abstimmung entscheidet.

(7) Bei Einzelmitgliedern erfolgt der Ausschluss gemäß Absatz 5 durch die Diözesanvorstandschaft.

(8) Gegen die Entscheidung des Diözesanvorstandes bzw. der Diözesanversammlung kann von dem*der Betroffenen und der Gruppe innerhalb von vier Wochen eine weitere Beschwerde bei der Bundesschiedsstelle erhoben werden.

Abschnitt V: Grundsätze der Leitung und Arbeitsweise

§ 30 Teamarbeit

Die Leitungsgremien auf allen Ebenen (Vorstandschaften) haben den Charakter einer Runde der Verantwortlichen. Jede Vorstandschaft versteht sich als Team und verteilt die anfallenden Arbeiten unter sich. Alle Vorstandsmitglieder – Laien*Laiinnen, Diakone und Priester – arbeiten als Ehrenamtliche, Hauptamtliche oder Hauptberufliche partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.

§ 31 Verantwortlichkeit der Vorstandschaft und Außenvertretung

(1) Die Vorstandsmitglieder sind unter Wahrung der besonderen Aufgaben Einzelner in ihrer Gesamtheit für die Tätigkeit der Vorstandschaft verantwortlich.

(2) Vorstand des Diözesanverbandes im Sinne von § 26 BGB ist die Diözesanvorstandschaft gem. § 53. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich bzw. hauptamtlich tätig.

§ 32 Gleichberechtigte Leitung

(1) Die KLJB wird auf allen Ebenen von allen Mitgliedern der Vorstandschaft in paritätischer Ämterverteilung geleitet und vertreten. Von der Parität ausgenommen ist das Amt des*der Seelsorgers*Seelsorgerin und des*der Geschäftsführers*Geschäftsführerin.

(2) Ausnahmen von der paritätischen Ämterverteilung müssen von der jeweiligen Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 33 Ehrenamtliche und Hauptberufliche

(1) Auf allen Ebenen des Diözesanverbandes wird die KLJB von ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern geleitet. Im Diözesanvorstand kommen als Hauptamtliche die gewählte Geschäftsführung und der Diözesanseelsorger hinzu.

(2) Die weiteren Hauptberuflichen der KLJB arbeiten partnerschaftlich und unterstützend im Auftrag der für sie zuständigen Leitungsgremien.

§ 34 Mitarbeit von Seelsorger*Seelsorgerinnen

(1) Die Mitarbeit von Seelsorgern*Seelsorgerinnen ist zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben der KLJB von besonderer Bedeutung. Sie gehören den Leitungsgremien auf allen Ebenen des Diözesanverbandes stimmberechtigt an.

(2) Für die Ortsgruppen einer Pfarrei bzw. einer Pfarreiengemeinschaft ist der Pfarrer der zuständige Seelsorger dieser Ortsgruppen. Er kann die Aufgabe der Seelsorge im Einvernehmen mit der Vorstandschaft der Ortsgruppe einem anderen Priester, einem Diakon oder einem*einer pastoralen Mitarbeiter*Mitarbeiterin oder einem*einer ausgebildeten Laien*Laiin der Pfarrei bzw. Pfarreiengemeinschaft übertragen.

(3) Für die Aufgabe des*der Seelsorgers*Seelsorgerin in einem Kreisverband oder in einer Arbeitsgemeinschaft kann ein Priester, ein Diakon oder ein*eine pastoraler*pastorale Mitarbeiter*Mitarbeiterin von der jeweiligen Versammlung gewählt werden.

(4) Für die Aufgabe des Diözesanseelsorgers bemüht sich die Diözesanvorstandschaft in Absprache mit der Bistumsleitung einen dafür geeigneten Priester zu finden und eine angemessene Freistellung für diese Aufgabe zu erwirken. Die Diözesanvorstandschaft schlägt daraufhin der Diözesanversammlung einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl vor.

(5) Die gewählten Seelsorger*Seelsorgerinnen auf Kreis- und Diözesanebene bedürfen der Bestätigung durch den Bischof bzw. seinem Vertreter.

§ 35 Aus- und Weiterbildung der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder nehmen im Interesse ihrer Aus- und Weiterbildung an Tagungen, Kursen und Schulungen der KLJB sowie bei externen Partnern*Partnerinnen teil.

§ 36 Vorsitz in Organen

Den Vorsitz in den Sitzungen der Organe führen die Vorstandsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei vollständiger Vakanz kann das entsprechende Organ anders beschließen.

Abschnitt VI: Aufbau des Diözesanverbandes

Abschnitt VI/-1: Die Ortsebene

§ 37 Die KLJB in Ort und Pfarrei

(1) Alle jungen Menschen einer Pfarrei oder eines Dorfes, die sich in der Katholischen Landjugendbewegung zusammengeschlossen haben, bilden die KLJB einer Pfarrei oder eines Dorfes (Ortsgruppe). Gegebenenfalls können auch junge Menschen aus benachbarten Pfarreien oder Dörfern eine Ortsgruppe bilden.

(2) Bedingung für die Existenz einer Ortsgruppe ist, dass mindestens sieben Personen dieser Ortsgruppe an der Diözesanstelle gemeldet sind, wovon mindestens eine Person als Verantwortlicher*Verantwortliche der Ortsgruppe gewählt sein muss.

§ 38 Die Organe der KLJB in der Ortsgruppe

Die Organe der KLJB in der Ortsgruppe sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Vorstandschaft

§ 39 Die Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • die Mitglieder der Ortsgruppe gem. Abschnitt IV (§§ 23-28)
  • der*die Seelsorger*Seelsorgerin in der Pfarrei

(2) Der Mitgliederversammlung gehören als beratende Mitglieder an:

  • ein Mitglied der Kreisvorstandschaft
  • ein Mitglied der ArGe-Vorstandschaft
  • eine Vertretung des Pfarrgemeinderats
  • eine Vertretung des KLB-Ortsverbandes
  • eine Vertretung des BBV-Ortsverbandes

(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ auf Ortsebene und findet mindestens einmal im Jahr statt (Jahreshauptversammlung). Sie bestimmt die Bildungsarbeit und die Aktionen der Ortsgruppe. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

  • Wahl der Vorstandschaft
  • Regelung der Kassenprüfung
  • Annahme des Tätigkeits- und Finanzberichts (Entlastung)
  • Prüfung von Einsprüchen gegen die Ablehnung der Aufnahme in die KLJB gem. § 24 (2)
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrages gem. § 25 (1)

(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

(4) Die Mitgliederversammlung wird spätestens 14 Tage vor Beginn von der Vorstandschaft in Textform einberufen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Mitglieder sind dazu berechtigt dieses Protokoll einzusehen.

§ 40 Die Vorstandschaft

(1) Der Vorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • zwei erste Vorsitzende
  • zwei stellvertretende Vorsitzende

(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)

  • ein*eine Kassier*Kassierin
  • ein*eine Schriftführer*Schriftführerin
  • der*die Seelsorger*Seelsorgerin

oder wahlweise:

  • sechs Vorsitzende (gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.)
  • der*die Seelsorger*Seelsorgerin

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können beide Modelle um bis zu vier weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder (z.B. Beisitzer*Beisitzerinnen) erweitert werden.

Aus Gründen der Geschlechterparität gibt es eine Maximalanzahl für die Vorstandschaftsmitglieder eines Geschlechts. Je nach Anzahl der Vorstandschaftsmitglieder gelten folgende Begrenzungen:

Anzahl der möglichen Vorstandschaftsmitglieder Maximalanzahl eines Geschlechts
7 5
8 oder 9 6
10 oder 11 7

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Beratende Mitglieder können von der Vorstandschaft berufen werden. Darüber hinaus kann der Pfarrgemeinderat ein beratendes Mitglied in die Vorstandschaft entsenden.

(4) Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • verantwortliche Planung und Durchführung der Bildungs- und Aktionsaufgaben
  • Planung und Leitung von Gruppenstunden
  • Erstellung des Tätigkeits- und Finanzberichts
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern gem. § 25 (2)
  • Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  • Vertretung der Ortsgruppe in der Arbeitsgemeinschaft (ArGe), im Kreisverband, gegenüber der Pfarrei, den örtlichen Verbänden und Vereinen sowie in der Öffentlichkeit
  • Abhalten von Vorstandssitzungen

Abschnitt VI/-2: Die ArGe-Ebene

§ 41 Die KLJB in der Arbeitsgemeinschaft (ArGe)

(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist der Zusammenschluss aller Ortsgruppen eines räumlich zusammenhängenden Gebietes innerhalb eines Kreisverbandes.

(2) Beschlüsse über Bildung und Auflösung von ArGes werden von der Kreisversammlung gefasst. Der Auflösung einer bestehenden ArGe durch die Kreisversammlung muss gem. §9(2) ein entsprechender Auflösungsbeschluss der ArGe-Versammlung der betroffenen ArGe vorausgehen. Falls eine ArGe-Versammlung nicht mehr zustande kommt, muss die Zustimmung von 2/3 der betroffenen Ortsgruppen gegeben sein.

(3) Zur Änderung des ArGe-Gebietes bedarf es der Zustimmung der betroffenen Ortsgruppe(n) sowie der zuständigen ArGe- und Kreisversammlungen mit absoluter Mehrheit.

§ 42 Die Organe der ArGe

Die Organe der ArGe sind:

  • Die ArGe-Versammlung
  • Die ArGe-Vorstandschaft

§ 43 Die ArGe-Versammlung

(1) Der ArGe-Versammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • die gewählte ArGe-Vorstandschaft
  • je Ortsgruppe drei Vertreter*Vertreterinnen
  • je Arbeitskreis auf ArGe-Ebene ein*eine Vertreter*Vertreterin

(2) Der ArGe-Versammlung gehören als beratende Mitglieder an:

  • ein Mitglied der Kreisvorstandschaft
  • ein Mitglied der Diözesanvorstandschaft
  • ein Mitglied der BDKJ-Kreisvorstandschaft
  • je Arbeitsgruppe auf ArGe-Ebene ein*eine Vertreter*Vertreterin

(3) Die ArGe-Versammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KLJB auf ArGe-Ebene und damit deren Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie bestimmt Bildungsarbeit und Aktionen sowie die Schulung der Gruppenleiter*Gruppenleiterinnen auf ArGe-Ebene. Sie koordiniert den Informationsaustausch der Gruppenleiter*Gruppenleiterinnen untereinander, vermittelt KLJB-Aktuelles und dient der religiösen und inhaltlichen Auseinandersetzung und Weiterbildung der Mitglieder. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

  • Wahl der ArGe-Vorstandschaft
  • Regelung der Kassenprüfung
  • Annahme des Tätigkeits- und Finanzberichts (Entlastung)
  • Einsetzung von Arbeitskreisen

(4) Die ArGe-Versammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle ArGe-Versammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der ArGe-Versammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle ArGe-Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller ArGe-Versammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der ArGe-Versammlung und teilt diese in der Einladung zur ArGe-Versammlung mit.

(5) Die ArGe-Versammlung wird spätestens 28 Tage vor Beginn von der ArGe-Vorstandschaft in Textform einberufen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.

(6) Über die ArGe-Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Mitglieder der ArGe-Versammlung sind dazu berechtigt dieses Protokoll einzusehen.

§ 44 Die ArGe-Vorstandschaft

(1) Der ArGe-Vorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • zwei erste ArGe-Vorsitzende
  • zwei stellvertretende ArGe-Vorsitzende

(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)

  • ein*eine Kassier*Kassierin
  • ein*eine Schriftführer*Schriftführerin
  • der*die ArGe-Seelsorger*ArGe-Seelsorgerin

oder wahlweise:

  • sechs ArGe-Vorsitzende (gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.)
  • der*die ArGe-Seelsorger*ArGe-Seelsorgerin

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können beide Modelle um bis zu vier weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder (z.B. Beisitzer*Beisitzerinnen) erweitert werden.

Aus Gründen der Geschlechterparität gibt es eine Maximalzahl für die ArGe-Vorstandschaftsmitglieder eines Geschlechts. Je nach Anzahl der ArGe-Vorstandschafts-mitglieder gelten folgende Begrenzungen:

Anzahl der möglichen ArGe-Vorstandschaftsmitglieder Maximalanzahl eines Geschlechts
7 5
8 oder 9 6
10 oder 11 7

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der ArGe-Vorstandschaft gehört als beratendes Mitglied ein Mitglied der Kreisvorstandschaft an.

(4) Die ArGe-Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ArGe-Versammlung
  • verantwortliche Planung und Durchführung der Bildungs- und Aktionsaufgaben
  • Verantwortung für Schulung der Gruppenleiter*Gruppenleiterinnen
  • Erstellung des Tätigkeits- und Finanzberichts
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Bereitschaft und Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Teilnahme an Kreisrunden und Kreisversammlungen
  • Vertretung der ArGe, insbesondere gegenüber dem Kreisverband
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen
  • Abhalten von Vorstandssitzungen

Abschnitt VI/-3: Die Kreisebene

§ 45 Die KLJB im Kreisverband

(1) Alle KLJB-Mitglieder eines Landkreises bzw. jenes Teils eines Landkreises, der zur Diözese Regensburg gehört, bilden in ihren Zusammenschlüssen in Ortsgruppen, ArGes und Arbeitskreisen gemeinsam den Kreisverband.

(2) Ortsgruppen, die sich einem benachbarten Kreisverband anschließen wollen, bedürfen dazu der Zustimmung der betroffenen Kreisversammlungen sowie der Diözesanvorstandschaft.

(3) In einem Landkreis, dessen Gebiet nicht ganz zur Diözese Regensburg gehört, kann ein gemeinsamer Kreisverband mit der benachbarten Diözese gebildet werden.

(4) Bestehen in einem Kreisverband trotz wiederholter Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine funktionsfähigen Organe, so kann die Diözesanversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des Kreisverbandes beschließen. Dazu muss die Zustimmung von 2/3 der betroffenen Ortsgruppen gegeben sein.

§ 46 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  • Die Kreisversammlung
  • Die Kreisrunde
  • Die Kreisvorstandschaft

§ 47 Die Kreisversammlung

(1) Der Kreisversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • die gewählte Kreisvorstandschaft
  • je Ortsgruppe drei Vertreter*Vertreterinnen.
  • je ArGe des Kreisverbandes fünf Vertreter*Vertreterinnen
  • je Arbeitskreis auf Kreisebene ein*eine Vertreter*Vertreterin

(2) Der Kreisversammlung gehören als beratende Mitglieder an:

  • ein Mitglied der Diözesanvorstandschaft
  • ein Mitglied der BDKJ-Kreisvorstandschaft
  • der*die kirchliche Jugendreferent*Jugendreferentin
  • ein*eine Vertreter*Vertreterin des KLB-Kreisverbandes
  • ein*eine Vertreter*Vertreterin des BBV-Kreisverbandes
  • je Arbeitsgruppe auf Kreisebene ein*eine Vertreter*Vertreterin

(3) Die Kreisversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KLJB auf Kreisebene und damit deren Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie bestimmt die Bildungsarbeit und Aktionen des Kreisverbandes. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

  • Wahl der Kreisvorstandschaft
  • Regelung der Kassenprüfung
  • Annahme des Tätigkeits- und Finanzberichts (Entlastung)
  • Einsetzung von Arbeitskreisen

(4) Die Kreisversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Kreisversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Kreisversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Kreisversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Kreisversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Kreisversammlung und teilt diese in der Einladung zur Kreisversammlung mit.

(5) Die Kreisversammlung wird spätestens 28 Tage vor Beginn von der Kreisvorstandschaft in Textform einberufen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.

(5) Über die Kreisversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Mitglieder der Kreisversammlung sind dazu berechtigt dieses Protokoll einzusehen.

§ 48 Die Kreisrunde

(1) Der Kreisrunde gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • die gewählte Kreisvorstandschaft
  • je ArGe des Kreisverbandes zwei Vertreter*Vertreterinnen
  • je Arbeitskreis auf Kreisebene ein*eine Vertreter*Vertreterin

(2) Der Kreisrunde gehören als beratende Mitglieder an:

  • ein Mitglied der Diözesanvorstandschaft
  • ein Mitglied der BDKJ-Kreisvorstandschaft
  • der*die kirchliche Jugendreferent*Jugendreferentin
  • je Arbeitsgruppe auf Kreisebene ein*eine Vertreter*Vertreterin

(3) Die Kreisrunde ist ein beschlussfassendes Organ des Kreisverbandes. Sie unterstützt und koordiniert die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften. Sie gewährleistet den Informationsaustausch. Sie erledigt zwischenzeitlich unaufschiebbare Aufgaben, die an sich der Kreisversammlung vorbehalten sind. Insbesondere sind der Kreisrunde vorbehalten:

  • Bestimmung von zwei Delegierten für die Vertretung des Kreisverbandes im Diözesanausschuss
  • Bestimmung von sieben Delegierten zur Diözesanversammlung
  • Bestimmung eines*einer Vertreters*Vertreterin zum BBV-Kreisverband
  • Vorbereitung der Kreisversammlung und Unterstützung der Kreisvorstandschaft bei der Durchführung des Programms

§ 49 Die Kreisvorstandschaft

(1) Der Kreisvorstandschaft gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • zwei erste Kreisvorsitzende
  • zwei stellvertretende Kreisvorsitzende

(gewählt werden können bei den oberen beiden Positionen Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität darf nicht mehr als eine Person desselben Geschlechts je Position vertreten sein.)

  • ein*eine Kassier*Kassierin
  • ein*eine Schriftführer*Schriftführerin
  • der*die Kreisseelsorger*Kreisseelsorgerin

oder wahlweise:

  • sechs Kreisvorsitzende (gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts.)
  • der*die Kreisseelsorger*Kreisseelsorgerin

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können beide Modelle um bis zu vier weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder (z.B. Beisitzer*Beisitzerinnen) erweitert werden.

Aus Gründen der Geschlechterparität gibt es eine Maximalanzahl für die Kreisvorstandschaftsmitglieder eines Geschlechts. Je nach Anzahl der Kreisvorstandschaftsmitglieder gelten folgende Begrenzungen:

Anzahl der möglichen Kreisvorstandschaftsmitglieder Maximalanzahl eines Geschlechts
7 5
8 oder 9 6
10 oder 11 7

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Kreisvorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Kreisrunde und der Kreisversammlung
  • Umsetzung von Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes
  • Sorge für religiöse, politische und verbandliche Weiterbildung
  • Verantwortung für Schulung der Gruppenleiter*Gruppenleiterinnen
  • Durchführung des Programms und kreisweiter Aktionen
  • Verwaltung und Geschäftsführung des Kreisverbandes
  • Erstellung des Tätigkeits- und Finanzberichts
  • Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen
  • Abhalten von Vorstandssitzungen
  • Vertretung des Kreisverbands nach innen und außen, insbesondere gegenüber der Diözesanebene, dem BDKJ-Kreisverband, der KLB, dem BBV und dem Landratsamt

Abschnitt VI/-4: Die Diözesanebene

§ 50 Die KLJB in der Diözese Regensburg (Diözesanverband)

Alle Mitglieder der KLJB in der Diözese Regensburg bilden in ihren Zusammenschlüssen in Ortsgruppen, ArGes und Kreisverbänden sowie in Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen gemeinsam den Diözesanverband.

§ 51 Die Organe des Diözesanverbandes

Die Organe des Diözesanverbandes sind:

  • Die Diözesanversammlung
  • Der Diözesanausschuss
  • Die Diözesanvorstandschaft
  • Die erweiterte Diözesanvorstandschaft

§ 52 Die Diözesanversammlung

(1) Der Diözesanversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • die gewählte Diözesanvorstandschaft
  • sieben Delegierte je aktivem Kreisverband; als aktive Kreisverbände gelten jene Kreisverbände, die während eines Jahres an mindestens einem der Gremien auf Diözesanebene (DV, DA) teilnehmen, bzw. teilgenommen haben. Nimmt ein Kreisverband in einem Jahr keines seiner von der Satzung her verpflichteten Mitwirkungsrechte auf Diözesanebene wahr, ruht sein Stimmrecht bis er sich auf einem der Gremien durch mindestens einen*eine Delegierten*Delegierte wieder vertreten lässt.
    Der Kreisverband ist über das Aussetzen des Stimmrechtes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Diözesanverband ist dazu verpflichtet, sofern in einem Kreisverband gewählte Vorsitzende sind, diesen auch während des Ruhens seines Stimmrechtes zu den diözesanen Gremien einzuladen und diesem so ein möglichst niederschwelliges Wiedererlangen seines Stimmrechtes zu ermöglichen. Das Ruhen des Stimmrechtes endet, sobald der betroffene Kreisverband unter Einhaltung der allgemeinen Anmeldefrist seine Vertretungsaufgaben auf Diözesanebene wieder aufnimmt.
    Ein Mitgliedsverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im Diözesanverband auch selbstständig ruhen lassen.
    Während des Ruhens eines Kreisverbandes kann dieser keine Anträge auf Beihilfe durch den LF-Zuschuss stellen und wird bei der Beitragsrückerstattung in diesem Jahr nicht berücksichtigt.
  • je Arbeitskreis auf Diözesanebene ein*eine Vertreter*Vertreterin

(2) Der Diözesanversammlung gehören als beratende Mitglieder an:

  • je Arbeitsgruppe auf Diözesanebene ein*eine Vertreter*Vertreterin
  • die hauptberuflichen Referenten*Referentinnen des Diözesanverbandes
  • ein Mitglied des Landesvorstandes
  • ein Mitglied des Bundesvorstandes
  • ein*eine Vertreter*Vertreterin der Katholischen Landvolkshochschule Niederalteich
  • ein Mitglied des BDKJ-Diözesanvorstandes
  • ein Mitglied des KLB-Diözesanvorstandes
  • je ein*eine Vertreter*Vertreterin der BBV-Bezirksverbände Niederbayern und Oberpfalz

(3) Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KLJB auf Diözesanebene und damit deren Mitgliederversammlung. Sie tagt grundsätzlich zweimal, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie ist verantwortlich für die religiöse, pädagogische und organisatorische Zielsetzung des Diözesanverbandes und bestimmt die inhaltlichen Schwerpunkte und Aktionen. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

  • Beschlussfassung und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung des Diözesanverbandes
  • Wahl der ehrenamtlichen Diözesanvorsitzenden
  • Wahl des hauptamtlichen Diözesanseelsorgers
  • Wahl des*der hauptamtlichen Diözesangeschäftsführers*Diözesangeschäftsführerin
  • Wahl des Wahlausschusses
  • Annahme des Tätigkeitsberichts (Entlastung)
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Einsetzung von Arbeitskreisen

(4) Die Diözesanversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Diözesanversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen der Diözesanversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Diözesanversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Diözesanversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Diözesanversammlung und teilt diese in der Einladung zur Diözesanversammlung mit.

(5) Die Diözesanversammlung wird spätestens 28 Tage vor Beginn von der Diözesanvorstandschaft in Textform einberufen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.

(6) Über die Diözesanversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Mitglieder der Diözesanversammlung sind dazu berechtigt dieses Protokoll einzusehen.

§ 53 Der Diözesanausschuss

(1) Dem Diözesanausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  • die gewählte Diözesanvorstandschaft
  • zwei Delegierte je aktivem Kreisverband; als aktive Kreisverbände gelten jene Kreisverbände, die während eines Jahres an mindestens einem der Gremien auf Diözesanebene (DV, DA) teilnehmen, bzw. teilgenommen haben. Nimmt ein Kreisverband in einem Jahr keines seiner von der Satzung her verpflichteten Mitwirkungsrechte auf Diözesanebene wahr, ruht sein Stimmrecht bis er sich auf einem der Gremien durch mindestens einen*eine Delegierten*Delegierte wieder vertreten lässt.
    Der Kreisverband ist über das Aussetzen des Stimmrechtes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Diözesanverband ist dazu verpflichtet, sofern in einem Kreisverband gewählte Vorsitzende sind, diesen auch während des Ruhens seines Stimmrechtes zu den diözesanen Gremien einzuladen und diesem so ein möglichst niederschwelliges Wiedererlangen seines Stimmrechtes zu ermöglichen. Das Ruhen des Stimmrechtes endet, sobald der betroffene Kreisverband unter Einhaltung der allgemeinen Anmeldefrist seine Vertretungsaufgaben auf Diözesanebene wieder aufnimmt.
    Ein Mitgliedsverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im Diözesanverband auch selbstständig ruhen lassen.
    Während des Ruhens eines Kreisverbandes kann dieser keine Anträge auf Beihilfe durch den LF-Zuschuss stellen und wird bei der Beitragsrückerstattung in diesem Jahr nicht berücksichtigt.

(2) Dem Diözesanausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

  • je Arbeitskreis auf Diözesanebene ein*eine Vertreter*Vertreterin
  • je Arbeitsgruppe auf Diözesanebene ein*eine Vertreter*Vertreterin
  • die hauptberuflichen Referenten*Referentinnen des Diözesanverbandes

(3) Der Diözesanausschuss ist ein beschlussfassendes Organ des Diözesanverbandes. Der Diözesanausschuss tagt grundsätzlich zweimal, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er kontrolliert und unterstützt die Arbeit des Diözesanvorstandes. Er konkretisiert die Beschlüsse der Diözesanversammlung und erledigt zwischenzeitlich unaufschiebbare Aufgaben, die an sich der Diözesanversammlung vorbehalten sind. Insbesondere sind ihm vorbehalten:

  • Vorbereitung der Diözesanversammlung
  • Annahme der Haushaltsvoranmeldung und Verabschiedung des Haushaltsplans
  • Annahme des Finanzberichts (Entlastung)
  • Regelung der Kassenprüfung
  • Festlegung der Verteilung von Zuschüssen an die Kreisverbände

(4) Der Diözesanausschuss kann als Präsenzversammlung oder als virtueller Diözesanausschuss abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer*innen des Diözesanausschusses an einem gemeinsamen Ort. Der virtuelle Diözesanausschuss erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer*innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtuellem Diözesanausschuss ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form des Diözesanausschusses und teilt diese in der Einladung zum Diözesanausschuss mit.

(5) Der Diözesanausschuss wird spätestens 28 Tage vor Beginn von der Diözesanvorstandschaft in Textform einberufen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.

(6) Über den Diözesanausschuss wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Mitglieder des Diözesanausschusses sind dazu berechtigt dieses Protokoll einzusehen.

§ 54 Die Diözesanvorstandschaft

(1) Den Vorstand der KLJB in der Diözese Regensburg im Sinne des §26 BGB bildet die Diözesanvorstandschaft. Ihr gehören an:

  • vier ehrenamtliche Diözesanvorsitzende (gewählt werden können Personen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts. Aus Gründen der Geschlechterparität dürfen nicht mehr als drei Personen desselben Geschlechts vertreten sein.)
  • der hauptamtliche Diözesanseelsorger
  • der*die hauptamtliche Diözesangeschäftsführer*Diözesangeschäftsführerin

Auf Beschluss der Diözesanversammlung kann der Diözesanvorstand um zwei weitere ehrenamtliche Diözesanvorsitzende erweitert werden. Die Begrenzung von maximal drei ehrenamtlichen Diözesanvorsitzenden eines Geschlechts darf auch hier nicht überschritten werden.

(2) Die Diözesanvorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Diözesanvorstandschaftssitzung, des Diözesanausschusses und der Diözesanversammlung
  • Verwaltung und Geschäftsführung des Diözesanverbandes
  • Erstellung des Tätigkeits- und Finanzberichts
  • Umsetzung von Beschlüssen der Organe des Diözesanverbandes
  • Abhalten von Vorstandssitzungen
  • Vertretung der KLJB nach innen und außen, insbesondere gegenüber dem BDKJ-Diözesanverband, dem KLJB-Landesverband und dem KLJB-Bundesverband
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen

(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 55 Die erweiterte Diözesanvorstandschaft

(1) Ihr gehören an:

  • die Diözesanvorstandschaft gem. § 53
  • die hauptberuflichen Referenten*Referentinnen des Diözesanverbandes mit beratender Stimme

(2) Die erweiterte Diözesanvorstandschaft unterstützt und berät die Diözesanvorstandschaft.

(3) Die erweiterte Diözesanvorstandschaft wird von der Diözesanvorstandschaft nach Bedarf einberufen.

§ 56 Die Arbeitskreise auf Diözesanebene

(1) Die Diözesanversammlung kann auf Antrag für bestimmte Angelegenheiten Arbeitskreise einsetzen, sofern mindestens fünf Mitglieder bereit sind, diesen Arbeitskreis zu bilden.

(2) Arbeitskreise beschäftigen sich längerfristig mit einem inhaltlichen Schwerpunkt des Verbandes.

(3) Über die Auflösung eines Arbeitskreises entscheidet die Diözesanversammlung auf Antrag.

(4) Die Arbeitskreismitglieder bestimmen aus ihrer Mitte eine Person als Vertreter*Vertreterin für die Diözesanversammlung und den Diözesanausschuss.

(5) Der Arbeitskreis legt der Diözesanversammlung alle zwei Jahre einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser erfolgt mit dem Tätigkeitsbericht der Diözesanvorstandschaft.

§ 57 Der Wahlausschuss

(1) Die Diözesanversammlung wählt einen Wahlausschuss, der aus vier Personen besteht. Der Wahlausschuss soll paritätisch besetzt sein.

(2) Der Wahlausschuss bereitet alle Wahlen auf Diözesanebene vor und führt diese durch.

(3) Ihm dürfen keine Kandidaten*Kandidatinnen zur Vorstandswahl angehören.

(4) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen*eine Vorsitzenden*Vorsitzende.

§ 58 Das Härtefondsgremium

(1) Das Härtefondsgremium setzt sich aus drei Vertretern*Vertreterinnen der Kreisverbände und ein*eine Vertreter*Vertreterin der ehrenamtlichen Diözesanvorstandschaft zusammen. Der*Die Diözesangeschäftsführer*Diözesangeschäftsführerin ist geborenes Mitglied im Gremium.

(2) Das Härtefondsgremium wird alle 2 Jahre von der Diözesanversammlung gewählt.

(3) Das Härtefondsgremium ist zuständig für die Entscheidung der Härtefälle, die im Härtefonds eingereicht werden.

§ 59 Die Arbeitsgruppen auf Diözesanebene

(1) Die Organe des Diözesanverbandes können für bestimmte Angelegenheiten Arbeits-gruppen einrichten, sofern sich mindestens drei Mitglieder bereit erklären, diese Arbeitsgruppe zu bilden.

(2) Richtet die Diözesanvorstandschaft eine Arbeitsgruppe ein, so ist deren Bestehen zunächst auf ein Jahr befristet. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe ist der Diözesanversammlung bekannt zu machen. Soll die Arbeitsgruppe länger als ein Jahr bestehen bleiben, ist die Zustimmung des Diözesanausschusses erforderlich.

(3) Über die Auflösung einer Arbeitsgruppe entscheidet das einrichtende Organ.

§ 60 Die Diözesanstelle

Die Diözesanstelle führt die Beschlüsse der Organe des Diözesanverbandes aus. Sie unterstützt und fördert die Arbeit auf den verschiedenen Ebenen. Ihr gehören an:

  • der*die hauptamtliche Diözesangeschäftsführer*Diözesangeschäftsführerin als Leiter*Leiterin der Diözesanstelle
  • der hauptamtliche Diözesanseelsorger
  • die Referenten*Referentinnen der Diözesanstelle
  • weitere Mitarbeiter*Mitarbeiterinnen
  • ggf. Praktikanten*Praktikantinnen der Diözesanstelle

Abschnitt VII: Wahlen und Beschlussfassung

§ 61 Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe sind vorbehaltlich Absatz 2 beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und mindestens die Hälfte der aktiven Kreise anwesend ist.

(2) Werden Tagesordnungspunkte in Gremien wegen Beschlussunfähigkeit nicht erledigt, so ist das Gremium in der darauffolgenden Sitzung in Bezug auf die unerledigten Tagesordnungspunkte in jedem Falle beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese außerordentliche Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung auf Ortsebene ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

§ 62 Wahlen

(1) Die Vorstandschaften aller Ebenen des Diözesanverbandes werden von den stimmberechtigten Mitgliedern für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit der Vorstandschaft beginnt mit Ende der Versammlung, in der die Wahl erfolgt ist.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch hin oder nach Abwahl durch die jeweilige Versammlung aus der Vorstandschaft aus, so finden Nachwahlen für die verbleibende Amtsperiode statt. Alle ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder beenden ihre Amtsperiode zeitgleich.

(3) Bei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern endet das Vorstandmandat mit Ende ihrer entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit. Diözesanseelsorger und Diözesangeschäftsführer*in werden nicht nach-, sondern immer auf zwei Jahre neugewählt.

(4) Wählbar ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und der römisch-katholischen Kirche angehört. Ausnahmen bezüglich der Konfessions- und Glaubenszugehörigkeit kann die Diözesanvorstandschaft im Einvernehmen mit der Bistumsleitung genehmigen. Mindestens zwei Mitglieder der Vorstandschaft müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Es kann per Handzeichen gewählt werden, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.

(6) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen zählen als abgegebene gültige Stimmen.

(7) Erreicht im ersten Wahlgang kein*keine Kandidat*Kandidatin die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl statt. Dabei genügt die einfache Mehrheit. Hierbei bleiben Enthaltungen unberücksichtigt.

(8) Bei Stimmengleichheit im zweiten Durchgang einer Stichwahl entscheidet das Los.

(9) Gewählte Vorstandsmitglieder können einzeln mit absoluter Mehrheit von den jeweils zuständigen Versammlungen abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl muss spätestens 21 Tage vor der Versammlung dem Vorstand und dem Wahlausschuss in Textform begründet vorliegen.

(10) Ist die Wahlperiode einer Vorstandschaft abgelaufen und wurde trotz zweimaliger Aufforderung in Textform keine Neuwahl angesetzt, so kann der übergeordnete Gebietsverband eine Versammlung einberufen und gegebenenfalls Neuwahlen anberaumen.

(11) Ortsgruppen, die ihre Wahlen trotz zweimaliger Aufforderung in Textform nicht satzungsgemäß innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtsperiode durchgeführt haben, verlieren ihr Stimmrecht in den übergeordneten Gebietsverbänden solange bis Neuwahlen durchgeführt wurden.

(12) ArGes und Kreisverbände, die ihre Wahlen trotz zweimaliger Aufforderung in Textform nicht satzungsgemäß innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtsperiode durchgeführt haben, verlieren ihr Stimmrecht in den übergeordneten Gebietsverbänden solange bis Neuwahlen durchgeführt wurden.

§ 63 Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst.

(2) Die Abstimmung kann geheim erfolgen, wenn dies von 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

(3) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst, d.h. die Anzahl der Ja-Stimmen muss die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen und werden als Nein-Stimmen gewertet. Bei gleicher Anzahl an Ja-Stimmen wie an Nein-Stimmen und Enthaltungen ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Über Sitzungen und Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt.

§ 64 Delegation des Stimmrechts

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder können ihr Stimmrecht nur innerhalb ihres eigenen Gebietsverbandes delegieren.

(2) Die Person, der das Stimmrecht übertragen wird, muss Mitglied der KLJB sein.

(3) Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht auf höheren Ebenen delegieren. Auf der eigenen Ebene ist dies nicht möglich.

(4) Jedes Mitglied kann unabhängig von der Zahl der Ämter nur eine Stimme wahrnehmen.

§ 65 Kassenprüfung

(1) Kassenprüfungen sind regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr, durchzuführen.

(2) Die Kassenprüfer*Kassenprüferinnen müssen immer mind. zu zweit sein und dürfen keine Mitglieder der jeweiligen Vorstandschaft sein. Sie müssen in der Mitgliederversammlung, der ArGe- oder Kreisversammlung, bzw. auf Diözesanebene im Diözesanausschuss gewählt werden.

Abschnitt VIII: Schlussbestimmungen

§ 66 Änderung der Satzung

(1) Änderungen der Satzung können nur durch die jeweilige Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, mindestens jedoch mit der Zustimmung von 1/4 aller Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Änderungen der Satzung des Diözesanverbandes sind dem Bischof von Regensburg zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(3) Änderungen der Satzung des Diözesanverbandes werden nur wirksam nach Genehmigung durch den Bundesvorstand.

(4) Die Diözesanvorstandschaft ist jedoch zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt.

(5) Änderungen der Satzung des Diözesanverbandes sind der Vorstandschaft der BDKJ-Diözesanebene mitzuteilen, der diese auf die Vereinbarkeit mit den Ordnungen prüft.

§ 67 Geltungsbereich der Satzungen

(1) Diese Satzung gilt für alle Gebietsverbände der KLJB in der Diözese Regensburg.

(2) Die Gebietsverbände der KLJB können sich eigene Satzungen geben. Ihre Satzungen dürfen im Wesentlichen den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände nicht widersprechen. Sie müssen ausdrücklich die Mitgliedschaft in der KLJB in der Diözese Regensburg aussprechen und deren Satzung sowie die Landes- und Bundessatzung als verbindlich anerkennen.

(3) Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände bedürfen der Zustimmung der KLJB in der Diözese Regensburg, vertreten durch die Diözesanvorstandschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern die Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt sind.

§ 68 Geschäftsordnung

(1) Zur Erläuterung der Satzung und zur Regelung von Verfahrensfragen kann das höchste beschlussfassende Organ eine Geschäftsordnung erlassen.

(2) Eine vom Diözesanverband erlassene Geschäftsordnung gilt auch für die Organe der nachgeordneten Gebietsverbände, soweit diese keine eigenen Geschäftsordnungen beschließen.

(3) Änderungen der Geschäftsordnung können nur durch das jeweilige höchste beschlussfassende Organ mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, mindestens jedoch mit der Zustimmung von 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Diözesanversammlung am 10.10.2020 in der Jahnhalle Regenstauf beschlossen.

Geändert am 08.10.2022 durch Beschluss auf der Diözesanversammlung II/2022 in Nittendorf.

Geändert am 10.12.2022 durch Beschluss auf der Diözesanversammlung III/2022 in Regensburg.

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