Laut vielen Ortsgruppen-, ArGe- und Kreisverbandssatzungen geht deren Vermögen bei Stilllegung oder Auflösung an die nächsthöhere, als gemeinnützig anerkannte Ebene. Ist dies der Diözesanverband, so hat dieser die Pflicht das entsprechende Vermögen sieben Jahre aufzubewahren und anschließend ausschließlich für die in der Ortsgruppen-, ArGe- oder Kreisverbandssatzung vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Ein halbes Jahr vor Ablauf dieser Frist ist der Diözesanvorstand verpflichtet, in der Pfarrei bzgl. aktueller Entwicklungen einer Neu- oder Wiedergründung der KLJB Ortsgruppe in der Pfarrei nachzufragen.
Aufbewahrung Gelder stillgelegter Ortsgruppen (und Kreisverbände)
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