Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Fahrten mit dem KLJB Diözesanverband Regensburg

Sie haben sich entschlossen, an einer unserer Fahrten teilzunehmen. Es ist für uns selbstverständlich, dass wir unsere Fahrten sorgfältig vorbereiten, denn wir möchten zufriedene Teilnehmer*innen, die uns weiterempfehlen. Die folgenden Bedingungen, die mit der Anmeldung als Bestandteil des Vertrages anerkannt werden, sollen im beiderseitigen Interesse für klare Verhältnisse sorgen.

1. Teilnahmebedingungen

Unseren Fahrten können sich grundsätzlich alle anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht, oder Anzahl der Teilnehmenden angegeben sind. Um die Organisation zu erleichtern, werden Menschen mit Behinderung gebeten, immer direkt Kontakt mit dem Veranstalter aufzunehmen.

2. Anmeldung & Vertragsabschluss

Mit der Anmeldung wird verbindlich der Abschluss eines Vertrages gewünscht. Dieser kommt zustande sobald die Anmeldung von Seiten des Veranstalters „freigegeben“ bzw. die Teilnahme an einer Fahrt/Veranstaltung bestätigt wird. Der Vertrag verpflichtet beide Parteien zur Erbringung der jeweiligen Leistungen.

Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von den Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mündliche Absprachen sind unwirksam, solange sie nicht schriftlich bestätigt worden sind.

3. Zahlungsbedingungen

Der Reisepreis muss zum im Anmeldevordruck genannten Termin beim Veranstalter eingegangen sein. Bei kurzfristiger Anmeldung ist der Reisepreis nach Erhalt der Anmeldebestätigung und Übergabe des Sicherungsscheins in voller Höhe zu Zahlen.

4. Leistung

Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind allein die Ausschreibung, diese AGB, die allgemeinen Informationen zur Fahrt, die schriftliche Bestätigung und die Informationen des Veranstalters bei eventuellen Vorbereitungstreffen für einzelne Fahrten. In der Regel beinhaltet der Reisepreis die Begleitung, Unterbringung, Verpflegung und Programmgestaltung. Teilnehmende, die gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder auf sie verzichten, haben hieraus keinen Anspruch auf Erstattung gegen uns. Insoweit bleibt auch jegliche Haftung durch uns ausgeschlossen.

Die Mitarbeiter des Veranstalters und die Jugendgruppenleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Erklärungen abzugeben oder Zusagen zu machen, die von den Beschreibungen des Veranstalters abweichen.

5. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Teilnehmenden über solche Änderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6. Rücktritt Teilnehmende

Die Teilnehmenden können jederzeit vor Beginn der Fahrt zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Die Teilnehmenden müssen den Rücktritt schriftlich erklären. Wird vom Vertrag zurückgetreten oder wird die Fahrt ohne Rücktrittserklärung einfach nicht angetreten, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) für die bereits getroffenen Vorkehrungen verlangen. Ist in der jeweiligen Ausschreibung hierfür keine eigene Regelung getroffen worden, so beträgt bei Rücktritt von der Fahrt der pauschalisierte Anspruch pro Person:

bis 8 Wochen vorher keine Gebühr

bis 6 Wochen vorher 20 % des Reisepreises

bis 2 Wochen vorher 50 % des Reisepreises

danach 100 % des Reisepreises (gilt auch bei Nichtantritt)

 

Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen

Für den Fall, dass eine Ersatzperson gefunden wird, entfallen diese Gebühren.

Die Nichtzahlung fälliger Beträge ersetzt keineswegs die Rücktrittserklärung. Dem Teilnehmenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

Diese Regelung gilt nicht bei einem Reisepreis unter 50 €. Hier werden eventuell durch die Stornierung entstandene Kosten anteilsmäßig verrechnet.

7. Kündigung & Rücktritt durch den Veranstalter

Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter die Reise bis zu 14 Tagen vor Reisebeginn absagen. Der eingezahlte Reisepreis wird dann in voller Höhe zurückgezahlt. Weitere Ansprüche entstehen nicht.

8. Haftung

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger und die Richtigkeit der Reisebeschreibung. Ihnen stehen bei Reisemängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu (Abhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung, Schadensersatz).

9. Versicherung

Der Veranstalter hat für die jeweiligen Fahrten eine entsprechende Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Deshalb besteht für die Teilnehmenden nur ein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht des Veranstalters.

Ein besonderer Versicherungsschutz für die Teilnehmenden besteht nicht.

Die Teilnehmenden können bzw. sollten in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten ergänzende Versicherungen abschließen, die Risiken absichern, für die der Veranstalter keine Haftung übernehmen kann oder keine Gruppenversicherung abgeschlossen hat. Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich hingewiesen.

Für den Teilnehmer muss mindestens für die Dauer der Reise Krankenversicherungsschutz bestehen, der auf Anforderung des Veranstalters nachzuweisen ist.

Bei Reisen in das Ausland ist ein Nachweis über eine bestehende private Auslandskrankenversicherung bzw. der Auslandskrankenschein der gesetzlichen Krankenkassen für mindestens die Dauer der Reise und mit Übernahmegarantie für evtl. entstehende Rückholungskosten mitzuführen.

10. Teilnehmerhaftung im Schadensfall

Die Teilnehmenden haften für einen durch sie während der Fahrt verschuldeten Schaden. Schadensersatzforderungen des Geschädigten gegen die Teilnehmenden werden i.d.R. an den Veranstalter abgetreten, somit haften die Teilnehmenden diesem gegenüber. Eine private Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Schäden ist in jedem Fall empfehlenswert.

11. Mitwirkungspflicht

Alle Teilnehmenden sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, damit der evtl. entstehende Schaden möglichst gering gehalten bzw. die Störung behoben werden kann. Sollte wider Erwarten Grund zur Beanstandung bestehen, müssen die Teilnehmenden sich an Ort und Stelle unverzüglich an unsere Reiseleitung bzw. an die von uns Beauftragten wenden und Abhilfe verlangen. Unterlassen Teilnehmende schuldhaft die Anzeige eines Mangels, stehen ihnen Ansprüche nicht zu. Reiseleiter*innen sind nicht befugt, in unserem Namen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, sind aber ausdrücklich beauftragt, für die Behebung evtl. Mängel Sorge zu tragen.

12. Außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise nach Vertragsabschluss in Folge nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik oder ähnlich schwerwiegende Vorfälle) erheblich erschwert, so können sowohl die Reiseteilnehmer*innen als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Wir werden bei Vorliegen eines Absagegrundes die Teilnehmer*innen unverzüglich benachrichtigen und den Reisepreis zurückzahlen, können jedoch für bereits erbrachte Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

13. Einreisebestimmungen

Von Vertragspartner*innen wird erwartet, sich bei Reisen ins Ausland über die geltenden Pass-, Visa, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen zu informieren, da alle Kosten und Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, zu ihren*seinen Lasten gehen. Die Teilnehmenden müssen einen gültigen Kinderausweis, Personalausweis oder einen Reisepass mitbringen.

14. Ausschluss

Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die üblichen Verhaltensregeln und die Anordnungen der Aufsichtspflichtigen können die Teilnehmenden ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise ausgeschlossen werden. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten der*des Vertragspartner*in. Das gleiche gilt auch, wenn Teilnehmende das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigen.

15. Ansprüche aus dem Reisevertrag

Der Vertragspartner muss Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Reiserückkehrdatum beim Reiseveranstalter schriftlich geltend machen. Schuldhaft verspätet angemeldete Ansprüche können nicht berücksichtigt werden.

16. Bilder

Zur Dokumentation der Veranstaltung und für die weitere Öffentlichkeitsarbeit wird auf der Veranstaltung fotografiert und/oder gefilmt. Es liegt im berechtigten Interesse des Veranstalters (§ 6 Abs. 1 lit. g. KDG), gegebenenfalls Fotos und/oder filmische Abbildungen (soweit gesetzlich zulässig) der Teilnehmenden für Veröffentlichungen (Print, Online, Soziale Netzwerke etc.) zu nutzen. Bilder, auf denen Sie zu erkennen sind, können daher nach und während der Veranstaltung auf unserer Homepage und in sozialen Medien (z.B. Facebook) veröffentlicht werden, oder auch in Printmedien (z.B. Rechenschaftsbericht, Verbandszeitschrift etc.) erscheinen. Sollten Sie mit einzelnen veröffentlichten Bildern nicht einverstanden sein, so bitten wir um Benachrichtigung.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Für Druckfehler und Irrtümer kann keine Haftung übernommen werden.

18. Gerichtsstand

Die Vertragspartner*innen können den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen eine*n Vertragspartner*in ist der Wohnsitz der*des Vertragspartner*in maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

19. Veranstalterangaben

KLJB Diözesanverband Regensburg
Vertreten durch Christian Liebenstein, Johannes Theisinger, Johannes Thöne, Nicolas Süß, Stefanie Stier
Obermünsterplatz 10
93047 Regensburg

Tel.: 0941/597-2260
FAX: 0941/597-2308

Email: kljb@bistum-regensburg.de